FG München - Urteil vom 14.07.2000
8 K 3536/97
Normen:
GewStG § 7 ; EStG § 4 Abs. 1 § 16 ;

Gewerbesteuerpflicht von Entschädigungszahlungen; Gewerbesteuermeßbetrag 1991

FG München, Urteil vom 14.07.2000 - Aktenzeichen 8 K 3536/97

DRsp Nr. 2005/3403

Gewerbesteuerpflicht von Entschädigungszahlungen; Gewerbesteuermeßbetrag 1991

Entschädigungen für die Enteignung betrieblicher Grundstücke, die nicht mit der Beendigung des Betriebs zusammenhängen, rechnen zum Gewerbeertrag.

Normenkette:

GewStG § 7 ; EStG § 4 Abs. 1 § 16 ;

Tatbestand:

Die Klage wendet sich gegen die gewerbeertragssteuerliche Erfassung der dem Kläger zugesprochenen Entschädigungen samt Zinsen wegen Enteignung von Grundeigentum.

Der Kläger ist als Bauträger tätig und errichtete u.a. Eigentumswohnanlagen in X seinen Gewinn ermittelt er gem. §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich.

In den Jahren 1980 und 1981 erwarb der Kläger im Bausondergebiet für Freizeit und Erholung Grundstücke, um dort ein Feriendorf zu errichten. Die Grundstücke wurden in der Bilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen und standen zum 31.12.1984 mit 680.963,26 DM zu Buche.

Bereits in 1982 waren die Grundstücke als ökologisch bedeutsames Feuchtgebiet mit einer Veränderungssperre belegt worden. Mit Verordnung vom 7. Juni 1983 hat die Regierung von Niederbayern das von dem Kläger erworbene Gebiet unter Naturschutz gestellt, so dass sich der Kläger gezwungen sah, am 15. September 1983 einen Antrag auf Enteignung zu stellen.