Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Einkünften aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken im Jahr 2012 (Streitjahr) der Gewerbesteuer unterliegt.
In den Jahren 1998 bis 2006 erzielte der Kläger als selbständiger Gastronom (Inhaber des Restaurants "..." in ...) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In den Jahren 2008 bis 2014 erwarb der Kläger rund 70 bebaute Grundstücke. Bei diesen Grundstücken handelt es sich überwiegend um Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser, die ganz überwiegend in ... belegen sind.
Der Kläger vermietete einen Großteil der von ihm erworbenen bebauten Grundstücke und erzielte auf diese Weise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei den von ihm abgeschlossenen Mietverträgen handelte es sich nicht um langfristige, d.h. auf eine feste Dauer von mehr als fünf Jahren angelegte Verträge über die Vermietung zu Wohnzwecken.
In den Jahren 2010 bis 2013 verkaufte der Kläger die nachstehend aufgelisteten 16 bebauten Grundstücke, bei denen der Zeitraum zwischen Ankauf und Verkauf nicht mehr als fünf Jahre betrug, wieder: ...
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