Der Senat lässt offen, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.
1.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
a)
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