BFH - Urteil vom 23.02.2023
IV R 37/18
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f; UrhG §§ 15, 20, 20b, 31, 64, 87; UrhWahrnG § 13c; BGB §§ 738, 779; RL 2001/29/EG Art. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 1685
BFH/NV 2023, 1135
DStR 2023, 1525
DStRE 2023, 956
GmbHR 2023, 1226

Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen eines Kabelnetzbetreibers für die Überlassung von Kabelweitersenderechten

BFH, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen IV R 37/18

DRsp Nr. 2023/8958

Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen eines Kabelnetzbetreibers für die Überlassung von Kabelweitersenderechten

Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts … aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f; UrhG §§ 15, 20, 20b, 31, 64, 87; UrhWahrnG § 13c; BGB §§ 738, 779; RL 2001/29/EG Art. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob Zahlungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sind.

Die X-KG betrieb in den Streitjahren (2008 und 2010) Kabelnetze in der Bundesrepublik Deutschland. … .

Zwischen der X-KG und öffentlich-rechtlichen sowie privat-rechtlichen Fernseh- und Hörfunksendern bestanden in den Streitjahren Einspeiseverträge. Danach war die X-KG vertraglich verpflichtet, das jeweilige Programm zeitgleich, vollständig und unverändert in ihr Kabelnetz einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte zu verteilen.