FG Köln - Urteil vom 17.01.2024
13 K 843/20
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
IStR 2024, 432
DB 2024, 1509
StX 2024, 396

Gewerbesteuerrechtliche Berechtigung der Inanspruchnahme einer erweiterten Kürzung

FG Köln, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen 13 K 843/20

DRsp Nr. 2024/4768

Gewerbesteuerrechtliche Berechtigung der Inanspruchnahme einer erweiterten Kürzung

1. Eine im Inland rechtsfähige türkische Kapitalgesellschaft gilt kraft ihrer Rechtsform als einheitlicher Gewerbebetrieb. Die in Deutschland belegene Betriebsstätte der türkischen Kapitalgesellschaft führt zur Gewerbesteuerpflicht nach dem § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 GewStG. 2. Eine erweiterte Kürzung nach dem § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kommt nicht in Betracht, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft mit inländischer Betriebsstätte in der Baubranche tätig ist.

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom 12.03.2020 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12.03.2020 werden mit der Maßgabe geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag unter Anwendung der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG auf ... € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Anspruch nehmen kann.