BFH - Urteil vom 17.07.2019
III R 24/16
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2019, 2581
BFH/NV 2019, 1425
BStBl II 2020, 48
DStR 2019, 2251
DStRE 2019, 1419
DStZ 2019, 859
FR 2019, 1153
GmbHR 2020, 118
IStR 2020, 33
NZG 2019, 1394
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 145/15

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Zinsen für ein an eine Tochtergesellschaft weitergereichtes Darlehen

BFH, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen III R 24/16

DRsp Nr. 2019/15450

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Zinsen für ein an eine Tochtergesellschaft weitergereichtes Darlehen

Besteht der Geschäftszweck eines Unternehmens darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelt es sich auch dann nicht um durchlaufende Kredite, wenn die Kredite ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15.04.2016 - 3 K 145/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Streitig ist die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Zinsen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 2011 gegründete Holding Limited mit Sitz in Liberia. Anteilseignerin ist zu 100 % eine Reederei. Der Ort der Geschäftsleitung ist im Inland. Die wirtschaftliche Tätigkeit besteht nach der Darstellung im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 in der Aufnahme von Darlehen bei der X–Bank (Bank) und der Weiterreichung an eine ebenfalls in Liberia ansässige 100 %-ige Tochtergesellschaft der Klägerin (Tochtergesellschaft) zur Ermöglichung des Kaufs und Betriebs eines bestimmten Schiffes.