Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. Oktober 2010 9 K 1022/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Revisionsklägerin zu tragen.
I.
Die Revisionsklägerin —eine GmbH— ist Rechtsnachfolgerin der A–GmbH & Co. KG (Klägerin, im Folgenden A–KG). An der A–KG waren ab November 2015 die Revisionsklägerin als alleinige Kommanditistin und die B–GmbH als Komplementärin (Komplementär-GmbH) beteiligt. Mit Vertrag vom 8. August 2016 wurde die Komplementär-GmbH auf die Revisionsklägerin verschmolzen. Infolge der Verschmelzung ist die A–KG während des Revisionsverfahrens erloschen.
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