FG Münster - Urteil vom 18.08.2022
10 K 1421/19 G
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1;

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Fachmessen

FG Münster, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 10 K 1421/19 G

DRsp Nr. 2022/15525

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Fachmessen

Tenor

Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 bis 2015, jeweils vom ...und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ..., werden dahingehend geändert, dass die in der Summe der Hinzurechnungen i.S.v. § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) enthaltenen Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern (i.H.v. jeweils 20 % der Miet- und Pachtzinsen) um EUR ... auf EUR ... (2013), um EUR ... auf EUR ... (2014) und um EUR ... auf EUR ... (2015) sowie die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (i.H.v. jeweils 50 % der Miet- und Pachtzinsen) um EUR... auf EUR ... (2013), um EUR ... auf EUR ... (2014) und um EUR ... auf EUR ... (2015) herabgesetzt werden. Die Errechnung der festzusetzenden Beträge wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1;

Tatbestand