FG Sachsen - Urteil vom 10.10.2013
4 K 1898/11
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20d; GewStG § 3 Nr. 20b; AO § 67; KHG § 2 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1;

Gewerbesteuerrechtlicher Begriff des Krankenhauses keine Gewerbesteuerbefreiung für Rehabilitationszentrum, das weder pflegerisch tätig ist noch eine stationäre Behandlung anbietet

FG Sachsen, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 1898/11

DRsp Nr. 2013/23255

Gewerbesteuerrechtlicher Begriff des Krankenhauses keine Gewerbesteuerbefreiung für Rehabilitationszentrum, das weder pflegerisch tätig ist noch eine stationäre Behandlung anbietet

1. Nicht zu den von der Gewebesteuer befreiten Krankenhäusern nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG zählt eine Rehabilitations-Einrichtung, die ganz überwiegend ambulante medizinische Leistungen abrechnet und nicht über die Möglichkeit einer stationären Behandlung sowie einer durchgängigen Vollverpflegung verfügt. 2. Wird ein Rehabilitationszentrum vorwiegend therapeutisch und nicht pflegerisch tätig, scheidet eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG aus (ebenso BFH v. 22.10.2003 I R 65/02). Eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i. S. dieser Vorschrift erfordert auch eine ausreichende Unterbringung und Verpflegung der Patienten. Eine ambulante Therapie der Patienten ist nicht als „Aufnahme” anzusehen. Eine solche setzt eine intensivere Form der Unterbringung voraus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20d; GewStG § 3 Nr. 20b; AO § 67; KHG § 2 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1;

Tatbestand