Streitig ist, ob Organgesellschaften (OG) Gewerbesteuerumlagen in Wirtschaftsjahren, in denen beim Organträger (OT) wegen bestehender Verluste keine Gewerbesteuer entsteht, als Verbindlichkeit ausweisen können.
Zwischen der Klägerin zu 1., der Fa ... (im Folgenden OG 1) -Geschäftstätigkeit Finanzierungsleasing- bzw. der Klägerin zu 2., der Fa ... (im Folgenden OG 2) - Geschäftstätigkeit Einzelhandel mit Kraftwagen - und dem Beigeladenen A. B., Inhaber der Einzelfirma ... in C. (im Folgenden OT), bestand ab 1993 ein gewerbe- und umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis.
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