Die Klägerin klagt als Gesamtrechtsnachfolgerin der "O-GmbH" . Alleinige Gesellschafterin der "O-GmbH" war 1993 die "T-GmbH" "E-Stadt". Im Jahre 1993 bestand über die "T-GmbH" und deren alleinige Gesellschafterin, der "G-Holding AG", eine umsatzsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft mit der die "G-Holding AG" beherrschenden "Tb-GmbH".
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