FG Düsseldorf - Urteil vom 05.07.2005
6 K 3842/02 K, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 426 § 812 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1722

Gewerbesteuerumlage; Organkreis; Belastungsmethode; Gewerbeertragsteuer; Verlustverrechnung; Ausgleichsanspruch; Konzernrichtlinie; Verdeckte Gewinnausschüttung - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zahlung einer Gewerbesteuerumlage

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 6 K 3842/02 K, F

DRsp Nr. 2005/14819

Gewerbesteuerumlage; Organkreis; Belastungsmethode; Gewerbeertragsteuer; Verlustverrechnung; Ausgleichsanspruch; Konzernrichtlinie; Verdeckte Gewinnausschüttung - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zahlung einer Gewerbesteuerumlage

1. Eine Gewerbsteuerumlage nach der Belastungsmethode (stand-alone-Verfahren) im Organkreis stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Organgesellschaft und damit eine als vGA hinzuzurechnende Vermögensminderung dar, wenn der Organträger die ihm zuzurechnenden Gewerbeerträge der Organgesellschaft mit "eigenen" Verlusten verrechnen kann und daher tatsächlich keine Gewerbeertragsteuer entsteht. 2. Die Belastung mit fiktiver Gewerbeertragsteuer begründet keinen Ausgleichsanspruch aus Gesamtschuldnerschaft oder ungerechtfertigter Bereicherung. 3. Eine Konzernrichtlinie erfüllt als schriftliche Weisung des beherrschenden Gesellschafters nicht das Erfordernis einer im Voraus getroffenen Vereinbarung.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 426 § 812 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin klagt als Gesamtrechtsnachfolgerin der "O-GmbH" . Alleinige Gesellschafterin der "O-GmbH" war 1993 die "T-GmbH" "E-Stadt". Im Jahre 1993 bestand über die "T-GmbH" und deren alleinige Gesellschafterin, der "G-Holding AG", eine umsatzsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft mit der die "G-Holding AG" beherrschenden "Tb-GmbH".