FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2005 - Aktenzeichen V 131/01
DRsp Nr. 2005/9900
Gewerbesteuerzerlegung und Betriebsstättenbegriff
1. Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung und Geschäftsstellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Nutzung der Einrichtung einen größeren Umfang oder für das Unternehmen eine besondere Bedeutung hat. Vielmehr können auch nebensächliche und untergeordnete betriebliche Vorgänge oder bloße Hilfstätigkeiten zum Vorliegen einer Betriebstätte führen.2. Zahlt ein Unternehmer keine Arbeitslöhne, ist für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach einem Maßstab zu suchen, der die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Welcher Ersatzmaßstab im Einzelfall zu wählen ist, entscheidet sich nach den jeweiligen Umständen.