OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2020
4 B 348/20
Normen:
AO § 220;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2510/19

Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund von offenen Steuerschulden bei Vollziehbarkeit der ergangenen Steuerbescheide

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 4 B 348/20

DRsp Nr. 2020/6907

Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund von offenen Steuerschulden bei Vollziehbarkeit der ergangenen Steuerbescheide

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 220;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 7013/19 (VG Köln) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.10.2019 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Einschätzungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.