VGH Bayern - Beschluss vom 26.10.2009
22 ZB 08.3372
Normen:
GewO § 35 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 07.5438

Gewerbeuntersagung wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 22 ZB 08.3372

DRsp Nr. 2009/24980

Gewerbeuntersagung wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 6;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) vorliegt.