BFH, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen I R 92/98
DRsp Nr. 1999/8555
Gewerbeverlust bei Wechsel der Steuerpflicht
»1. Die Höhe der vortragsfähigen Gewerbeverluste ist gemäß § 10a Satz 2 GewStG für den jeweiligen Erhebungszeitraum gesondert festzustellen, für den ein Gewerbesteuermeßbescheid ergeht. Bei der Feststellung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermeßbescheid des Folgejahres.2. Der Wechsel in der Steuerpflicht eines Gewerbesteuersubjekts infolge eines persönlichen Befreiungsgrundes (hier: § 3 Nr. 14 a GewStG) führt nicht zum Wegfall des Gewerbesteuersubjekts. Bleibt dieses bei Beendigung und nachfolgendem erneutem Beginn der Steuerpflicht weiterhin bestehen, ist sowohl die Unternehmens- als auch die Unternehmeridentität gewahrt. Gewerbeverluste aus vorangegangenen, nicht steuerbefreiten Erhebungszeiträumen sind deshalb nach Wiedereintritt in die Steuerpflicht abzugsfähig.«