Strittig ist bei der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994, ob durch das Ausscheiden eines Kommanditisten, der aber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mittelbar Mitunternehmer bleibt, die auf ihn entfallenden Verluste nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.
Die Klägerin ist eine KG, die sich mit Wärme- und Kälteschutz befasst. Sie ist 1987 gegründet worden. Im Jahre 1988 übernahmen H. und F. J. die Kommanditanteile, Komplementärin wurde die den Kommanditisten nahestehende B.E.R.L.-GmbH. 1991 schied H. J. als Kommanditist aus, ebenso als Gesellschafter der B.E.R.L.-GmbH.
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