Gewerbeverlust; DDR; Betriebsstättenverlust - Gewerbeverluste aus Betriebsstätten eines Unternehmens in der ehemaligen DDR einschl. Berlin [Ost]
FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 10 K 338/96
DRsp Nr. 2002/14621
Gewerbeverlust; DDR; Betriebsstättenverlust - Gewerbeverluste aus Betriebsstätten eines Unternehmens in der ehemaligen DDR einschl. Berlin [Ost]
1. Was unter einer "Betriebsstätte" im Sinne des § 9a Satz 1 GewStG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12AO, weil das GewStG keine eigenen Definition enthält.2. Beteiligungen eines Unternehmens an Personengesellschaften als solche erfüllen nicht den Betriebsstättenbegriff des § 12AO und unterfallen nach dem Wortlaut des § 9aGewStG daher nicht dem Regelungsbereich dieser Norm.3. Der Ausnahmecharakter des § 9aGewStG gegenüber § 2 Abs. 6GewStG spricht dafür, dass der Anwendungsbereich auf Betriebsstättenverluste begrenzt ist und keine darüber hinausgehende Erweiterung durch den Gesetzgeber beabsichtigt war.
Streitig ist die Berücksichtigung eines Verlustanteils nach Maßgabe des § 9 a des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (im folgenden: Gewerbesteuergesetz - GewStG -).
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