FG Niedersachsen - Urteil vom 25.04.2002
10 K 338/96
Normen:
AO § 12 ; GewStG § 9a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1471

Gewerbeverlust; DDR; Betriebsstättenverlust - Gewerbeverluste aus Betriebsstätten eines Unternehmens in der ehemaligen DDR einschl. Berlin [Ost]

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 10 K 338/96

DRsp Nr. 2002/14621

Gewerbeverlust; DDR; Betriebsstättenverlust - Gewerbeverluste aus Betriebsstätten eines Unternehmens in der ehemaligen DDR einschl. Berlin [Ost]

1. Was unter einer "Betriebsstätte" im Sinne des § 9a Satz 1 GewStG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 AO, weil das GewStG keine eigenen Definition enthält. 2. Beteiligungen eines Unternehmens an Personengesellschaften als solche erfüllen nicht den Betriebsstättenbegriff des § 12 AO und unterfallen nach dem Wortlaut des § 9a GewStG daher nicht dem Regelungsbereich dieser Norm. 3. Der Ausnahmecharakter des § 9a GewStG gegenüber § 2 Abs. 6 GewStG spricht dafür, dass der Anwendungsbereich auf Betriebsstättenverluste begrenzt ist und keine darüber hinausgehende Erweiterung durch den Gesetzgeber beabsichtigt war.

Normenkette:

AO § 12 ; GewStG § 9a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung eines Verlustanteils nach Maßgabe des § 9 a des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (im folgenden: Gewerbesteuergesetz - GewStG -).