BFH - Beschluss vom 19.04.2010
IV B 38/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1489
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 124/07

Gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) bei Aufnahme einer originär gewerblichen Tätigkeit; Zeitpunkt für die Gewerbesteuerpflicht bei Änderung des Gesellschaftszwecks

BFH, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen IV B 38/09

DRsp Nr. 2010/9592

Gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) bei Aufnahme einer originär gewerblichen Tätigkeit; Zeitpunkt für die Gewerbesteuerpflicht bei Änderung des Gesellschaftszwecks

1. NV: Für die Erheblichkeit der Abweichung einer Finanzgerichtsentscheidung von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen FG ist ausschließlich auf den Rechtsstandpunkt des entscheidenden Finanzgerichts abzustellen. 2. NV: Eine die Rechtssicherheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen. 3. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG nicht, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte umfassend zu erörtern. 4. NV: Zu den Darlegungserfordernissen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage. 5. NV: Eine GmbH & Co. KG, die eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wurde im Jahre 2000 zum Bau und Betrieb eines Containerschiffs gegründet. Am 3. April 2000 schloss sie einen Schiffsbauvertrag mit einer ausländischen Werft ab. Daneben schloss die Klägerin u.a. einen Chartervertrag mit der X beginnend ab September 2001 ab.