FG Münster - Urteil vom 09.11.2004
7 K 4789/03 G,F
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gewerbliche Einkünfte aus Hygieneberatungsbüro

FG Münster, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 7 K 4789/03 G,F

DRsp Nr. 2006/1221

Gewerbliche Einkünfte aus Hygieneberatungsbüro

1. Einkünfte aus Hygieneleistungen und -beratungen für Krankenhäuser und Altenheime sind gewerbliche Einkünfte. 2. Eine dem Krankengymnasten ähnliche Tätigkeit kann ohne Ausführung heilkundlicher Leistungen nicht angenommen werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

Die Klin. betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Hygieneberatungsbüro. Die beiden Gesellschafter der Klin. sind examinierte Krankenpfleger, welche eine Fachweiterbildung zum Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene mit staatlicher Abschlussprüfung absolviert haben. Die Gesellschaft erbringt Hygieneleistungen und -beratungen für Krankenhäuser und Altenheime.

In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung erklärte die GbR in den Streitjahren 1999 und 2000 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 184.702 DM (1999) und 210.960 DM (2000). Der Bekl. folgte den Angaben der Klin. zunächst und erließ am 14.02. und 07.05.2002 entsprechende Feststellungsbescheide, welche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen.