Die Klägerin, deren Gesellschafter Herr M.(70%) und Herr K. (30%) sind, verpachtet seit 1989 ihren früheren Gewerbebetrieb (einen Baumarkt) an die ... GmbH, wobei mangels personeller Verflechtung die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht erfüllt sind. Da sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet sind und eine Betriebsaufgabeerklärung nicht abgegeben worden ist, erzielt die Klägerin aus dieser Verpachtung Einkünfte im Sinne des § 15 EStG aus einem ruhenden Gewerbebetrieb. Daneben erzielt die Klägerin gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an vier Kommanditgesellschaften, deren Anteile sie im Gesamthandsvermögen hält.
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