FG Thüringen - Urteil vom 25.06.1997
III 78/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gewerbliche Einkünfte bei der Errichtung und Veräußerung von 3 Mehrfamilienhäusern mit 27 Wohneinheiten.; Einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1993

FG Thüringen, Urteil vom 25.06.1997 - Aktenzeichen III 78/96

DRsp Nr. 2002/4743

Gewerbliche Einkünfte bei der Errichtung und Veräußerung von 3 Mehrfamilienhäusern mit 27 Wohneinheiten.; Einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1993

1. Die Errichtung und Veräußerung von 3 Mehrfamilienhäusern mit 27 Wohneinheiten führt für eine BGB -Gesellschaft jedenfalls dann zu gewerblichen Einkünften, wenn zwischen Grundstückskauf, Bebauung und Verkauf ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, die Verkaufabsicht gegenüber dem allgemeinen Markt erklärt wird und die Veräußerung der Gesamtobjekte zu einem Festpreis erfolgt, da sich die Gesellschaft insoweit wie ein Bauunternehmer oder Bauträger verhält. 2. Auf die Frage der Anwendbarkeit der "Drei-Objektgrenze" auf Mehrfamilienhäuser kommt es Jedenfalls dann nicht an, wenn sich die Überschreitung der Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit bereits daraus herleitet, dass die Umschichtung von Vermögenswerten gegenüber der Nutzung durch Fruchtziehung aus vorhanden Substanzwerten im Vordergrund steht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kläger in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit im Rahmen des gewerblichen Grundstückhandels gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend tätig wurden.