FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.10.2002
3 K 313/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eines Dentallabors

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 3 K 313/01

DRsp Nr. 2006/24694

Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eines Dentallabors

Eine mit Gewinnerzielungsabsicht tätige, aus zwei Zahnärzten bestehende GbR, die ein Dentallabor betreibt, ausschließlich zahnprothetische Produkte für die Einzelpraxen ihrer Gesellschafter herstellt und bei der die Arbeiten fast ausschließlich durch zwei angestellte, nicht über einen Meisterbrief verfügende Zahntechniker erledigt werden, ist gewerblich und nicht freiberuflich tätig.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Zahnärzte xxx xxxxxx xxxxx und seine Ehefrau xxxxx xxxxx, die beide eine eigene Zahnarztpraxis führen, gründeten die Klägerin mit Wirkung zum 1. September 1996. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht nicht. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Betreiben eines Dentallabors. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin zwei Zahntechniker, von denen keiner die Meisterprüfung abgelegt hat Einzige Auftraggeber der Klägerin waren ihre Gesellschafter xxx xxxxxx xxx xxxxx xxxxx. Die Gesellschafter xxx xxxxxx xxx xxxxx xxxxx beschrieben die benötigten zahntechnischen Erzeugnisse mündlich und übergaben die jeweiligen Zahnabdrücke als Vorlage.