Die Zahnärzte xxx xxxxxx xxxxx und seine Ehefrau xxxxx xxxxx, die beide eine eigene Zahnarztpraxis führen, gründeten die Klägerin mit Wirkung zum 1. September 1996. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht nicht. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Betreiben eines Dentallabors. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin zwei Zahntechniker, von denen keiner die Meisterprüfung abgelegt hat Einzige Auftraggeber der Klägerin waren ihre Gesellschafter xxx xxxxxx xxx xxxxx xxxxx. Die Gesellschafter xxx xxxxxx xxx xxxxx xxxxx beschrieben die benötigten zahntechnischen Erzeugnisse mündlich und übergaben die jeweiligen Zahnabdrücke als Vorlage.
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