FG Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2005
2 K 835/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1315
EFG 2005, 1035
GmbHR 2005, 1212

Gewerbliche Prägung; Ausländische Kapitalgesellschaft - Keine gewerbliche Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaft?

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 2 K 835/01

DRsp Nr. 2005/6815

Gewerbliche Prägung; Ausländische Kapitalgesellschaft - Keine gewerbliche Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaft?

1. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn ausschließlich ausländische Kapitalgesellschaften ohne Niederlassung in Deutschland als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. 2. Zwar kann § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auch bei ausländischen Personengesellschaften zu einer gewerblichen Prägung führen. Die Vorschrift ist aber nicht bei einer Beteiligung ausländischer Kapitalgesellschaften an Personengesellschaften anwendbar.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerbliche Einkünfte erzielte.

Die Kläger hatten im Streitjahr einen Wohnsitz im Inland. Der Kläger war als alleiniger Kommanditist an mehreren Grundstücksgesellschaften (sog. Objektgesellschaften) beteiligt. Die Objektgesellschaften hatten ihren Sitz in Liechtenstein (V.) und wiesen jeweils die Rechtsform einer nach liechtensteinischem Recht gegründeten KG auf. Im Einzelnen waren dies:

- B-Anlagegesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft, V.,

- C-Anlagegesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft, V.,

- D-Anlagegesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft, V. und

- E-Anlagegesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft, V.