BFH - Urteil vom 14.03.2007
XI R 15/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1098
BFH/NV 2007, 1232
BFHE 217, 438
BStBl II 2007, 924
DB 2007, 1177
DStRE 2007, 828
GmbHR 2007, 669
NZG 2007, 479
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 835/01

Gewerbliche Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaft; Betriebsaufgabe durch Ausscheiden der Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen XI R 15/05

DRsp Nr. 2007/8711

Gewerbliche Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaft; Betriebsaufgabe durch Ausscheiden der Kapitalgesellschaft

»Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, ist geeignet, eine Personengesellschaft gewerblich i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zu prägen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hatten ihren Wohnsitz im Inland.

Der Kläger war als alleiniger Kommanditist an vier Personengesellschaften mit Sitz in Liechtenstein beteiligt, die als Kommanditgesellschaften nach liechtensteinischem Recht gegründet worden waren (Kommanditgesellschaften).

Die Kommanditgesellschaften hatten jeweils Grundbesitz im Inland und übten eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit aus.

Einzige Komplementäre und Geschäftsführer der Kommanditgesellschaften waren ebenfalls nach liechtensteinischem Recht gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Komplementäre) mit Sitz in Liechtenstein.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 1994 schieden die Komplementäre aus den Kommanditgesellschaften aus. Der Kläger übernahm als einziger verbleibender Gesellschafter das Aktiv- und Passivvermögen der Kommanditgesellschaften.