I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hatten ihren Wohnsitz im Inland.
Der Kläger war als alleiniger Kommanditist an vier Personengesellschaften mit Sitz in Liechtenstein beteiligt, die als Kommanditgesellschaften nach liechtensteinischem Recht gegründet worden waren (Kommanditgesellschaften).
Die Kommanditgesellschaften hatten jeweils Grundbesitz im Inland und übten eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit aus.
Einzige Komplementäre und Geschäftsführer der Kommanditgesellschaften waren ebenfalls nach liechtensteinischem Recht gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Komplementäre) mit Sitz in Liechtenstein.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 1994 schieden die Komplementäre aus den Kommanditgesellschaften aus. Der Kläger übernahm als einziger verbleibender Gesellschafter das Aktiv- und Passivvermögen der Kommanditgesellschaften.
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