BFH - Urteil vom 08.06.2000
IV R 37/99
Normen:
AO (1977) § 362 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 86
BFH/NV 2001, 230
BFHE 193, 85
BStBl II 2001, 162
DB 2001, 126
DStR 2001, 18
DStZ 2001, 169
GmbHR 2001, 157
Vorinstanzen:
FG München,

Gewerbliche Prägung einer GbR

BFH, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen IV R 37/99

DRsp Nr. 2000/10395

Gewerbliche Prägung einer GbR

»1. Bei der Auslegung des Schreibens, mit dem der Steuerpflichtige einen Einspruch zurücknimmt, sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch dem FA bekannt sind. 2. Eine selbst originär gewerblich tätige Personengesellschaft kann eine nur eigenes Vermögen verwaltende GbR, an der sie beteiligt ist, gewerblich prägen; dies gilt auch für Feststellungszeiträume vor 1986.«

Normenkette:

AO (1977) § 362 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe: