FG Hamburg - Urteil vom 10.10.2002
VI 117/00
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 18 ;

Gewerbliche Software-Einrichtung

FG Hamburg, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen VI 117/00

DRsp Nr. 2003/3250

Gewerbliche Software-Einrichtung

Die Einrichtung von Datenbanken ist eine gewerbliche Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige keine einem Katalogberuf ähnliche Qualifikation hat.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 18 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob mit der Entwicklung und Implementierung von Software Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt worden sind.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. die wiederum durch Anwachsung Rechtsnachfolgerin der B GbR wurde (im Folgenden GbR oder Gesellschaft).

In den Streitjahren hat die Gesellschaft Datenbanken zur Bildarchivierung entwickelt und implementiert. In Abstimmung mit den Kunden, meist Verlagen wie z. B. dem C-Verlag, wurde jeweils ein Plan für den Projektablauf erstellt. Dazu gehörten die Fragen, welche Datenbank verwendet werden sollte, wie die Suchkriterien aussehen sollten, mit denen Zugriff auf die Daten genommen werden kann und welcher Arbeitsaufwand erwartet wurde. Aus dem Plan wurde sodann ein Pflichtenheft entwickelt. Dessen Umsetzung umfasste die Programmierung und Einrichtung der jeweiligen Software und die Schulung der Systemadministratoren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Darstellung der Gesellschaft vom 29. April 1996 und die Einspruchsentscheidung verwiesen.