BFH - Urteil vom 16.02.2022
X R 14/19
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 966
DB 2022, 2002
DStR 2022, 1474
DStRE 2022, 951
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1960/17

Gewerbliche Tätigkeit an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines AuftraggebersArbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung eines Arbeitnehmers durch einen ArbeitgeberDarlegungsanforderungen für eine Sachaufklärungsrüge

BFH, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen X R 14/19

DRsp Nr. 2022/10603

Gewerbliche Tätigkeit an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines Auftraggebers Arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber Darlegungsanforderungen für eine Sachaufklärungsrüge

1. Wird der Gewerbetreibende an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauernd tätig, so liegt eine Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in der bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann vor, wenn der Gewerbetreibende zugleich über eine eigene Betriebsstätte verfügt. 2. Das —ungeschriebene— Erfordernis eines nachhaltigen und fortdauernden Aufsuchens der Betriebsstätte zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit durch den Unternehmer (Merkmal der Dauerhaftigkeit) setzte nach der bis 2013 geltenden Rechtslage keine bestimmte vertragliche Mindestlaufzeit voraus. 3. Nach der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 prägenden Grundentscheidung wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits–(vertrag–) oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019 – VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.03.2019 – 9 K 1960/17 E,G wird als unbegründet zurückgewiesen.