BFH - Urteil vom 15.03.2005
X R 36/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1535
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 349/00

Gewerblicher Grundstückshandel - eigengenutztes Objekt

BFH, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen X R 36/04

DRsp Nr. 2005/9306

Gewerblicher Grundstückshandel - eigengenutztes Objekt

1. Zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung.2. Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang - d. h. mindestens zur Hälfte - auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Stpfl. angelegt ist, scheiden im Regelfall als Zählobjekte aus.3. Das Wohnen im eigenen Heim rechnet grds. zur ureigenen Privatsphäre. Folglich gehören in nicht unwesentlichem Umfang eigengenutzte Objekte in aller Regel zum notwendigen PV.4. Es ist jeweils für den Einzelfall zu prüfen, ob die nur vorübergehende Eigennutzung auf einer von vornherein bestehenden Wiederveräußerungsabsicht oder auf außerbetrieblichen Gründen beruhte. Werden Gründe für eine außerbetriebliche Veranlassung plausibel dargelegt, ist das eigengenutzte Grundstück nicht dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen.5. Bei erforderlicher beruflicher Mobilität kann vom Stpfl. nicht verlangt werden, sich aus steuerlichen Gründen vom bisherigen Wohneigentum nicht zu trennen, sondern dieses zu vermieten.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.