FG Köln - Urteil vom 25.09.2003
10 K 8101/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 ;

Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerung teilweise erst nach Ablauf der Haltefrist

FG Köln, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 10 K 8101/99

DRsp Nr. 2003/14883

Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerung teilweise erst nach Ablauf der Haltefrist

Die Fünf-Jahres-Haltefrist zwischen Anschaffung/Errichtung und Veräußerung ist keine starre - absolute - Grenze. Folglich bleiben Objekte, die nach mehr als fünf Jahren, aber nicht später als zehn Jahre nach Erwerb oder Errichtung veräußert werden, nicht generell außer Betracht, wenn sich auch die Indizwirkung der Veräußerungen mit zunehmendem Zeitraum stetig verringert, mit der Folge, dass die erforderliche - zumindest bedingte - Veräußerungsabsicht bereits im Erwerbs- oder Errichtungszeitpunkt grundsätzlich nur noch bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte bejaht werden kann.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob hinsichtlich des Objekts "O-Straße" die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegen.