BFH - Beschluss vom 04.07.2006
IV B 59/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2063
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3031/01

Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerungsabsicht

BFH, Beschluss vom 04.07.2006 - Aktenzeichen IV B 59/05

DRsp Nr. 2006/24938

Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerungsabsicht

1. Zur Veräußerungsabsicht beim Verkauf von weniger als vier unbebauten Grundstücken.2. Zieht der Eigentümer eines zum Zwecke der Vermögensverwaltung erworbenen Grundstücks den Verkauf mit einem von ihm zu errichteten Gebäude lediglich in Erwägung, ist nicht erkennbar, in welcher Weise er in unbedingter Veräußerungsabsicht gewerblich tätig geworden sein soll. Das gilt in noch stärkerem Maße, wenn lediglich eine Neu- bzw. Umplanung angedacht, aber nicht realisiert wurde.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1 bis 7 sind Gesellschafter der Klägerin zu 8. Ursprünglicher Gegenstand des Unternehmens war das projektierte Bauvorhaben X-Straße in Gesellschaftsbesitz zu bringen, zu bebauen und im Bestand zu halten.