BFH - Beschluss vom 12.07.2005
X B 37/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1802
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 94/03

Gewerblicher Grundstückshandel - vorübergehende Eigennutzung

BFH, Beschluss vom 12.07.2005 - Aktenzeichen X B 37/05

DRsp Nr. 2005/14220

Gewerblicher Grundstückshandel - vorübergehende Eigennutzung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken ergebende Indizwirkung für eine Anschaffung in zumindest bedingter Wiederveräußerungsabsicht auch "durch eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts" entkräftet werden kann.2. Ausschließlich von der Familie auf Dauer bewohnte Gebäude gehören auch beim (gelegentlichen) Grundstückshändler zum Privatvermögen. Jedoch kann er nicht dadurch, dass er ein zur Veräußerung bestimmtes Gebäude nur vorübergehend mit seiner Familie bezieht, den Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb lösen.3. Es ist jeweils für den Einzelfall zu prüfen, ob die nur vorübergehende Nutzung auf einer von vornherein bestehenden Wiederveräußerungsabsicht oder auf außerbetrieblichen Gründen beruhte.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe: