Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Soweit sie sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (unten 1.), entspricht ihre Rüge nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von ihr gerügten Abweichungen des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen nicht vor (unten 2.).
1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.
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