BFH - Beschluss vom 16.07.2003
X B 7/03
Normen:
EStG § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1423

Gewerblicher Grundstückshandel, 3-Objekt-Grenze

BFH, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen X B 7/03

DRsp Nr. 2003/12203

Gewerblicher Grundstückshandel, 3-Objekt-Grenze

Aus dem Beschluss des GrS vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 ergibt sich zweifelsfrei, dass die 3-Objekt-Grenze auch in Anschaffungsfällen nicht als Freigrenze wirkt.

Normenkette:

EStG § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat und die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO --Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung--).

Die vom Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels aufgeworfenen Rechtsfragen:

- Gelten die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angeführten besonderen Umstände, die auf eine gewerbliche Betätigung bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten schließen lassen, wenn der Steuerpflichtige die Gebäude errichtet hat, auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Gebäude anschafft?