BFH - Beschluss vom 09.04.2003
IX B 194/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1052

Gewerblicher Grundstückshandel, 3-Objekt-Grenze, MFH

BFH, Beschluss vom 09.04.2003 - Aktenzeichen IX B 194/02

DRsp Nr. 2003/8982

Gewerblicher Grundstückshandel, 3-Objekt-Grenze, MFH

Objekte i.S.d. sog. 3-Objekt-Grenze können auch MFH und Gewerbebauten sein, ohne dass es dabei auf die Größe, den Wert oder die Nutzungsart des einzelnen Objekts ankommt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; denn der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.

1. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob Mehrfamilienhäuser als Wohnobjekte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzusehen sind und ob im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung veräußerte Großprojekte --insbesondere Mehrfamilienhäuser-- unter die Drei-Objekt-Grenze fallen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage ist geklärt.