Die Beschwerde ist unbegründet; denn der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.
1. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob Mehrfamilienhäuser als Wohnobjekte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzusehen sind und ob im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung veräußerte Großprojekte --insbesondere Mehrfamilienhäuser-- unter die Drei-Objekt-Grenze fallen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage ist geklärt.
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