BFH - Beschluß vom 21.03.2000
IV B 64/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; FGO § 115 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1329

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluß vom 21.03.2000 - Aktenzeichen IV B 64/99

DRsp Nr. 2000/6881

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann zu bejahen ist, wenn nur an Mieter oder Angehörige verkauft wird. 2. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung, wie der für eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausreichende "kleine Kreis" von Abnehmern zusammengesetzt ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; FGO § 115 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)

Die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann zu bejahen ist, wenn nur an Mieter und Angehörige verkauft wird, berührt nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts und ist mithin nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.