BFH - Beschluß vom 07.06.2000
III B 75/99
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1340

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen III B 75/99

DRsp Nr. 2000/7321

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Tatsache, dass ein Veräußerer mehr als 3 Objekte gekauft oder errichtet und in engem zeitlichen Zusammenhang wieder veräußert hat, nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grds. zu der Schlussfolgerung zwingt, dass bereits zum Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zunächst eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat. 2. Einzelne Geschäfte eines im Zusammenhang zu sehenden gewerblichen Grundstückshandels werden nicht schon deshalb zu Geschäften einer privaten Vermögensverwaltung, weil sie etwa wegen drohender Vollstreckungsmaßnahmen oder wegen einer sonstigen finanziellen Notsituation erfolgen.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: