Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt, ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen.
1. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Darlegung voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage der Klärung bedarf (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 61). Wurde über eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, besteht grundsätzlich kein Klärungsbedarf mehr. Sollten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) insoweit anderer Auffassung sein, müssten sie besondere Umstände dartun, die für eine erneute Prüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) sprechen.
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