BFH - Beschluß vom 10.05.2000
XI B 20/99
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1337

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluß vom 10.05.2000 - Aktenzeichen XI B 20/99

DRsp Nr. 2000/7350

Gewerblicher Grundstückshandel

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des BFH im Beschl. v. 03.07.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 auch auf Grundstücksverkäufe einer GmbH & Co. KG anzuwenden sind, an der der Stpfl. beteiligt ist. Diese Frage ist zu bejahen, weil sich die Beteiligung eines Gesellschafters an einer gewerblich tätigen GmbH steuerlich nicht von der an einer GmbH & Co. KG, die ebenfalls gewerblich tätig ist, unterscheidet.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt, ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen.

1. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Darlegung voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage der Klärung bedarf (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 61). Wurde über eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, besteht grundsätzlich kein Klärungsbedarf mehr. Sollten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) insoweit anderer Auffassung sein, müssten sie besondere Umstände dartun, die für eine erneute Prüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) sprechen.