Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie verkennen, dass die Voraussetzungen für den gewerblichen Grundstückshandel geklärt sind (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, § 15 Rz. 51 ff., m.w.N.). Streitig ist in diesem Zusammenhang allein, ob bei der (im Streitfall nicht vorliegenden) Errichtung von Objekten dieselben Maßstäbe anzulegen sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332).
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