BFH - Beschluss vom 30.07.2002
X R 121/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluss vom 30.07.2002 - Aktenzeichen X R 121/98

DRsp Nr. 2002/13987

Gewerblicher Grundstückshandel

Die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung stellt nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden 3-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeiten mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit dar (Anschluss an BFH-Beschl. v. 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291).

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die im Streitfall zu beurteilende grundstücksbezogene Tätigkeit des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist hiernach der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mehr als drei Objekte angeschafft bzw. bebaut und veräußert hat, oder dass seine Tätigkeit aus anderen Gründen --ausnahmsweise-- gewerblich sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch aus anderen Gründen ersichtlich.