Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die im Streitfall zu beurteilende grundstücksbezogene Tätigkeit des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist hiernach der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mehr als drei Objekte angeschafft bzw. bebaut und veräußert hat, oder dass seine Tätigkeit aus anderen Gründen --ausnahmsweise-- gewerblich sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch aus anderen Gründen ersichtlich.
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