BFH - Beschluss vom 03.07.2002
XI R 31/99
Normen:
EStG § 15 ;

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluss vom 03.07.2002 - Aktenzeichen XI R 31/99

DRsp Nr. 2002/15837

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Als Objekte i.S.d. sog. 3-Objekt-Grenze kommen auch Gewerbebauten und Erbbaurechte in Betracht. Als mindestens ein Zählobjekt ist ferner die Veräußerung eines Anteils an einer Grundstücksgesellschaft zu beurteilen.2. Grundstücksgeschäfte einer primär vermögensverwaltenden Personenmehrheit sind in die steuerrechtliche Gesamtbeurteilung der eigenen Tätigkeit des einzelnen Gesellschafters einzubeziehen und können dadurch den Tatbestand der Gewerblichkeit begründen, auch wenn die betreffende Beteiligung nicht in einem BV gehalten wird.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht im Streitjahr einen gewerblichen Grundstückshandel des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) angenommen.