BFH - Beschluss vom 20.03.2003
III B 174/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen III B 174/01

DRsp Nr. 2003/9608

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Nach ständiger BFH-Rspr. lässt die Veräußerung von mehr als drei Objekten in engem zeitlichen Zusammenhang mit deren Erwerb nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte grds. den Schluss zu, dass bereits beim Ankauf eine zumindest bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat. Auf diese Indizien kommt es nur dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen - ganz besonderen - Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an fehlende Veräußerungsabsicht ergibt.2. Ob solche besonderen Umstände wegen der vertraglichen Bedingung der Gesellschafter gem. Gesellschaftsvertrag vorliegen und welche Folgerungen aus dem Gesellschaftsvertrag und den notariellen Vereinbarungen als die Veräußerungsabsicht widerlegenden Beweisanzeichen zu ziehen sind, hat grds. das FG im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).