BFH - Beschluss vom 18.03.2005
XI S 31/04 (PKH)
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1344

Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen XI S 31/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/7827

Gewerblicher Grundstückshandel

1. Zur Bewilligung von PKH.2. Bei summarischer Prüfung besteht keine hinreichende Aussicht für die Revision gegen ein FG-Urteil, wonach ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn der Ast. nach seinem eigenen Vorbringen von vornherein beabsichtigt hatte, ein Grundstück zu erwerben, darauf ein Gebäude mit drei ETW zu errichten und diese zu verkaufen.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 117 ;

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.