Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist u.a. dann zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) an einem Verfahrensmangel leidet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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