I.
Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1995 und 1996 Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel hatten.
Mit notarieller Urkunde vom 20. Juni 1995 erwarben die Kläger ein Grundstück in XY je zur Hälfte. Mit veräußert wurden verschiedene Unterlagen. Der Gesamtkaufpreis errechnete sich wie folgt:
Grundstück
680.000,00
genehmigtes Baugesuch für ein 5-Familienhaus
53.255,50
Baumbestandsplan
1.984,00
geologisches Gutachten
11.739,00
Statik
28.000,00
Abgeschlossenheitsbescheinigung
200,00
Baugenehmigung
2.082,00
Teilungserklärung
2.139,00
Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch
580,00
Gesamtkaufpreis
779.979,50
alle Beträge in DM
Die Teilungserklärung wurde unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages aufgehoben, so dass die Kläger ein ungeteiltes Grundstück erwarben.
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