Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Bildung einer 6b-Rücklage.
Die Klägerin ist eine mit Vertrag vom 11. März 1998 gegründete Kommanditgesellschaft. Nach § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages ist der Zweck der Gesellschaft der An- und Verkauf von Grundstücken, die Bestellung von Erbbaurechten und deren schlüsselfertige Bebauung durch Nachunternehmer, die Vermietung dieser Baulichkeiten sowie sämtliche damit zusammenhängende und den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte.
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