BFH - Beschluss vom 28.09.2005
X S 19/05
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2250
BFH/NV 2005, 2250
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4064/03

Gewerblicher Grundstückshandel; AdV; untypischer Sachverhalt

BFH, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen X S 19/05

DRsp Nr. 2005/18236

Gewerblicher Grundstückshandel; AdV; untypischer Sachverhalt

Kann wegen eines untypischen Sachverhalts betr. einen gewerblichen Grundstückshandel und des Vorbringens der Antragsteller nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde zur Zulassung der Revision führt und die sich ggf. anschließende Revision Erfolg hat, so ist Aussetzung der Vollziehung zu bewilligen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Fragen zum Beginn eines gewerblichen Grundstückshandels, zur Einlagefähigkeit von bisher vermieteten Grundstücken vor der ersten Verkaufshandlung des Stpfl., der geltend macht, als gewerblicher Grundstückshändler tätig zu sein, und zur Bedeutung der Drei-Objekt-Grenze bei Bagatellgeschäften sowie bei Verkäufen an Verwandte im summarischen Verfahren nicht geklärt werden können.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.