Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin (Klin.) einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.
Die Klin. ist eine Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung, Verpachtung und sonstige Nutzung von Grundbesitz sowie dessen Verwaltung (§ 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.1989). Die Kommanditsten und Prokuristen B. und C. D. sind nach § 13 des Gesellschaftsvertrages u.a. auch zur Veräußerung von Grundstücken berechtigt.
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