FG Hessen - Urteil vom 11.09.2003
8 K 4531/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; AO § 160 ; AO § 162 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; Aufwendung; Schätzung; fehlender Nachweis; Empfängerbenennung - Schätzung von Aufwendungen bei fehlendem Nachweis

FG Hessen, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 8 K 4531/01

DRsp Nr. 2004/11336

Gewerblicher Grundstückshandel; Aufwendung; Schätzung; fehlender Nachweis; Empfängerbenennung - Schätzung von Aufwendungen bei fehlendem Nachweis

1. Bei der Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Betätigungen des Steuerpflichtigen die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus erhaltenden Substanzwerten prägend in den Vordergrund tritt, wobei die Anlässe und Beweggründe für den Verkauf der Grundstücke grundsätzlich unbeachtlich sind. 2. Von einer Schätzung von Aufwendungen kann bei nicht mehr vorhandenen Nachweisen abgesehen werden, wenn die zu schätzenden Ausgaben ohnehin gem. § 160 AO nicht abziehbar sind. 3. Von einer Schätzung von Aufwendungen für gekaufte Baumaterialien kann trotz Empfängerbenennung abgesehen werden, wenn das durch Quittungen belegte Material möglicherweise bereits steuermindernd berücksichtigt worden ist, der Steuerpflichtige seinen Aufwand nicht näher konkretisieren kann bzw. nicht auszuschließen ist, dass Baumaterialien nicht nur bei dem benannten Empfänger, sondern "schwarz" besorgt worden sind.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; AO § 160 ; AO § 162 ;

Tatbestand: