FG München - Urteil vom 25.09.2007
1 K 1083/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel bei branchentypischer Beschäftigung in Personengesellschaft

FG München, Urteil vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 1 K 1083/05

DRsp Nr. 2007/23681

Gewerblicher Grundstückshandel bei branchentypischer Beschäftigung in Personengesellschaft

In die Zahl der Zählobjekte sind auch solche Grundstücke einzubeziehen, die im Rahmen einer Personengesellschaft gewerblich gehandelt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Verkauf eines Grundstücks dem gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin zuzurechnen oder als Veräußerung von Privatvermögen zu beurteilen ist.

Die Klägerin wird mit ihrem Ehemann für das Streitjahr 1994 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Das FA ist auch für die Festsetzung des Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrages zuständig.

Im Streitjahr erzielte sie u. a. Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen und der Vermietung und Verpachtung von 3 Objekten. Der Ehemann der Klägerin ist über die xxx GmbH und Co KG (A) und die B GmbH im Bereich der Versicherungsberatung und des - vertriebs tätig. Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben über die im Juli 1991 gegründete C KG (C-KG) Bauträgergeschäfte. Letztgenannte Gesellschaft veräußerte im Jahr 1994 10 Eigentumswohnungen.