FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2002
2 K 1256/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von jeweils zwei Eigentumswohnungen durch Ehegatten wegen Annahme einer über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Innengesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2002 - Aktenzeichen 2 K 1256/01

DRsp Nr. 2002/13677

Gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von jeweils zwei Eigentumswohnungen durch Ehegatten wegen Annahme einer über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Innengesellschaft

Der Verkauf von jeweils zwei Eheleuten allein gehörenden Eigentumswohnungen führt bei Annahme einer stillschweigend vereinbarten Ehegattengesellschaft zum Überschreiten der Grenze von drei Objekten. Eine derartige Gesellschaft kann nach den Verhältnissen des Einzelfalles angenommen werden, wenn die Eheleute ein Wohn- und Bürohaus gemeinsam und von beiden fremdfinanziert erwerben, um nach Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum die real geteilten Einheiten mit ebenfalls gemeinsam fremdfinanzierten Sanierungsverträgen gekoppelt zu verkaufen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte für die verheirateten Kläger als Gesellschafter zutreffend Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel festgestellt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen; der Kläger zunächst als Angestellter der ... und ab dem 1. 8. 1996 als Angestellter der ..., die Ehefrau als Angestellte der ...